Rechengrößen & Beiträge Sozialversicherung 2024

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100,00 €

62.100,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.175,00 €

5.175,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600,00 €

89.400,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550,00 €

7.450,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600,00 €

110.400,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300,00 €

9.200,00 €

Bezugsgrößen 2024

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420,00 €

42.420,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535,00 €

3.535,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420,00 €

41.580,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535,00 €

3.465,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2024

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

69.300,00 €

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

62.100,00 €

Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze

5.175,00 €

Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.535,00 / 90 * 30 = 1.178,33

1.178,33 €

Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

421,76 €

Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld

406,24 €

Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen)

87,98 €

Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen)

62,10 €

Geringverdiener (bundeseinheitlich)
Geringverdienergrenze (monatlich)

325,00 €

Familienversicherung
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.535,00 € / 7)

505,00 €

Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.

538,00 €

Geringfügigkeit (bundeseinheitlich)
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro.

538,00 €

Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht)

175,00 €

Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%).

32,55 €

Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich)
Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.

538,01 €

Gleitzonenende (monatlich)

2.000,00 €

Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2024 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,4%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,7%).

40,90%

Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/40,90%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.

0,684

Gesetzlicher Mindestlohn 2024

Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro. Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.