Wer versicherungspflichtig ist oder nicht wird im Sozilgesetzbuch geregelt. Die Prüfung dessen wird von den GKVen durchgeführt.
Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen zwei Mitgliedsformen, nämlich der so genannten freiwilligen Mitgliedschaft und der Pflichtversicherung.
Als freiwillig versichert gilt (vereinfacht) jeder, der aufgrund seines Einkommens oder seiner Tätigkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln könnte. Pflichtversicherte dagegen müssen sich zwingend gesetzlich krankenversichern. Je nach beruflicher Tätigkeit greifen unterschiedliche Regelungen, die hier kurz erklärt sein sollen:
Angestellte und Arbeiter Arbeitnehmer gelten zunächst immer erst als pflichtversichert in der GKV. Nur wenn das Jahres-Bruttoeinkommen (laut Arbeitsvertrag) mindestens 54.900,00 € beträgt, werden Angestellte als freiwillig versichert eingestuft. Sie können dann entweder im System der GKV bleiben, oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Selbständige und Freiberufler haben stets die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Sie müssen also keine gesetzlichen Regelungen oder Einkommensgrenzen beachten. Lediglich Künstler oder Handwerksmeister sind unter gewissen Umständen weiterhin an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden.
Studenten sind normalerweise verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern. Sie können sich aber binnen drei Monaten nach der Einschreibung von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat krankenversichern. Eine private Krankenversicherung rechnet sich jedoch nur für ältere Studenten oder für Studi´s, die eine bestimmte Semesterzahl erreicht haben. Spätestens mit erreichen des 15. Fachsemesters oder nach dem 30. Geburtstag rechnet sich eine private Krankenversicherung im Normalfall immer besser.
Beihilfeberechtigte Beamte können über die Art ihrer Krankenversorgung frei entscheiden. Sie sollten sich möglichst immer privat versichern. Dies hat einen ganz simplen Grund:
Beamte unterliegen keiner Versicherungspflicht. Die Dienstherren erstatten die Krankheitskosten deshalb nicht komplett, sondern nur anteilig im Rahmen des prozentualen Beihilfesatzes (zwischen 50 und 70%). Für die Familienangehörigen eines Beamten beträgt die staatliche Beihilfe sogar bis zu 80% (abhängig vom Bundesland und der Anzahl der Kinder).
Die gesetzlichen Krankenkassen hingegen haben keine speziellen Beihilfetarife. Dort muss ein Beamter immer den vollen Beitrag zahlen (auch AG - Teil) - obwohl er im Krankheitsfall nur prozentuale Leistungen entsprechend ihres Beihilfesatzes in Anspruch nehmen würde.
Angestellte im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Beihilfe sind meist gesetzlich pflichtversichert, können sich aber wie "normale" Arbeitnehmer auch privat versichern, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Sie sollten jedoch meißt gesetzlich versichert bleiben. Denn mit erreichen des Rentenalters fällt die Beihilfe weg und die Beiträge würden sich deutlich erhöhen.