Bestandsschutz durch "Berufswechselklausel"

Es ist durchaus denkbar, dass ein Kunde seinen Beruf nur wechselt, um damit seine Berufsunfähigkeit herbeizuführen (z.B Umschulung vom Bürokaufmann zum Möbelpacker). Das Versichertenkollektiv sollte vor solchen Risiken geschützt werden, ohne selbst durch eine zu strenge Auslegung der "Berufswechselklausel" benachteiligt zu werden. Deshalb sollten kundenfreundliche Bedingungen sowohl den zuletzt als auch den vor dem Berufswechsel ausgeübten Beruf prüfen – aber nur innerhalb von 12 Monaten vor Eintritt der BU und wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Kunden bereits bei Aufgabe der vorherigen Tätigkeit bekannt waren (ärztlich nachweisbar). Es sollte zudem keine Prüfung des vorherigen Berufes erfolgen, wenn der Berufswechsel unfreiwillig war und/oder auf ärztliches Anraten erfolgte.