Wird nach Ausscheiden aus dem Berufsleben unbegrenzt auf die abstrakte Verweisung verzichtet?

Auch nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. durch Elternzeit oder Arbeitslosigkeit) sollte bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit berücksichtigt werden. Wird auf die abstrakte Verweisung verzichtet, sollte diese dann auch ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen bleiben. Versicherer, die hier eine zeitliche Begrenzung einbauen, können den Kunden beispielsweise nach 3 Jahren wieder abstrakt verweisen und schwächen den Schutz gegen Berufsunfähigkeit an dieser Stelle deutlich ab.